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Solidar­haf­tung

Per 1. Januar 2023 hat der Bundesrat die Solidar­haf­tung im Entsen­de­ge­setz angepasst. Hier finden Sie alle wichtigen Infor­ma­tionen zur Entsen­de­ver­ord­nung und die entspre­chenden Muster­do­ku­mente.

GAV Art. 14 Solidar­haf­tung

Ein Erstun­ter­nehmer, der einen Subun­ter­nehmer mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland mit der Ausfüh­rung von Berufs­ar­beiten gemäss GAV beauf­tragt, haftet solida­risch für die arbeits­ver­trag­li­chen Verpflich­tungen dieses Subun­ter­neh­mers oder die von ihm beauf­tragten Verleiher. Die Haftung des Erstun­ter­neh­mers (wie beispiels­weise Total-, General- oder Haupt­un­ter­nehmer) betrifft die Einhal­tung der Bestim­mungen der gültigen GAV betref­fend sämtli­cher allge­mein verbind­lich erklärten Arbeits- und Lohnbe­din­gungen sowie die Beitrags­zah­lungen an die schwei­ze­ri­schen Sozial­ver­si­che­rungs­ein­rich­tungen einschliess­lich der Berufs- und Vollzugs­kos­ten­bei­träge sowie die Beiträge für die Kaution.

Die Sorgfalts­pflicht des Erstun­ter­neh­mers

Entschei­dend für die prakti­sche Umset­zung ist die Frage, was der Erstun­ter­nehmer zur Einhal­tung der Sorgfalts­pflicht unter­nehmen muss bzw. unter welchen Voraus­set­zungen er sich entlasten kann. Laut Entsen­de­ver­ord­nung besteht die Sorgfalts­pflicht des Erstun­ter­neh­mers grund­sätz­lich aus drei Elementen:

1. Darle­gung der Einhal­tung der Lohn- und Arbeits­be­din­gungen (Art. 8b Abs. 1 und 2 EntsV)

Dieser Schritt erfolgt anläss­lich der Vergabe der Arbeiten. Der Erstun­ter­nehmer muss sich vom Subun­ter­nehmer anhand von Dokumenten glaub­haft darlegen lassen, dass dieser sich an die Lohn- und Arbeits­be­din­gungen hält. Dabei unter­scheidet die Entsen­de­ver­ord­nung zwischen Dokumenten für die Einhal­tung der minimalen Lohnbe­din­gungen (Art. 8b Abs. 1) und Dokumenten für die Einhal­tung der minimalen Arbeits­be­din­gungen (Art. 8b Abs. 2).

Die Einhal­tung der minimalen Lohnbe­din­gungen kann sich der Erstun­ter­nehmer anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:

A. Bei auslän­di­schen Subun­ter­neh­mern (Art. 8b Abs. 1 lit a EntsV) mit einer vom Subun­ter­nehmer und vom Arbeit­nehmer unter­zeich­neten Entsen­de­be­stä­ti­gung. Siehe dazu „Muster­do­ku­ment Entsen­de­be­stä­ti­gung Subun­ter­nehmer mit Sitz/Wohnsitz im Ausland: Dekla­ra­tion des Subun­ter­neh­mers bezüg­lich Einhal­tung der minimalen Lohnbe­din­gungen“. Beilage 1

B. Bei schwei­ze­ri­schen Subun­ter­neh­mern (Art. 8b Abs. 1 lit. b EntsV) mit einer Selbst­de­kla­ra­tion des Subun­ter­neh­mers, dass die Minimal­be­din­gungen erfüllt sind. Diese Dekla­ra­tion muss auch von dem für die Ausfüh­rung vorge­se­henen Arbeit­nehmer oder von der Stamm­be­leg­schaft unter­zeichnet werden. Siehe dazu „Muster­do­ku­ment Subun­ter­nehmer mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz: Dekla­ra­tion des Subun­ter­neh­mers bezüg­lich Einhal­tung der minimalen Lohnbe­din­gungen“. Beilage 2

Empfeh­lung

Ceruniq empfiehlt, die Dokumente «Einhal­tung minimale Lohnbe­din­gungen» bei jeder Weiter­ver­gabe der Arbeiten vorlegen zu lassen. Ergän­zend können die Dokumente C und D heran­ge­zogen werden:

C. Bestä­ti­gung der paritä­ti­schen Vollzugs­or­gane (Abs. 8b Abs. 1 lit. c EntsV), dass der Subun­ter­nehmer auf Einhal­tung der Lohn- und Arbeits­be­din­gungen kontrol­liert wurde und dabei keine Verstösse festge­stellt worden sind.

D. Eintrag im Berufs­re­gister (Abs. 8b Abs. 1 lit. d EntsV), welcher bestä­tigt, dass kein Verfahren wegen Verstosses gegen die minimalen Lohn- und Arbeits­be­din­gungen läuft und keine solchen Verstösse vorliegen. Die Geltung dieser Bestä­ti­gung setzt eine Kontrolle und einen entspre­chenden Beschluss durch eine paritä­ti­sche Kommis­sion voraus. Die heutige Bestä­ti­gung des Berufs­re­gis­ters für das Platten­leger-Gewerbe erfüllt in der Regel diese Voraus­set­zung nicht. Sie kann aber trotzdem zusätz­lich mit den Dokumenten «Einhal­tung minimale Lohnbe­din­gungen» abgegeben werden.

Zu den minimalen Arbeits­be­din­gungen zählen Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien, Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz, Schutz von Schwan­geren und Jugend­li­chen sowie Gleich­be­hand­lung von Mann und Frau. Zum Nachweis der Einhal­tung der minimalen Arbeits­be­din­gungen kann sich der Erstun­ter­nehmer vom Subun­ter­nehmer die entspre­chende Selbst­de­kla­ra­tion vorlegen lassen (Art. 8b Abs. 2 lit. a).

Dazu die folgenden Dokumente:

Hinweis

Der Subun­ter­nehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, der weniger als zwei Jahre im Schweizer Handels­re­gister einge­tragen ist und weder über eine «Bestä­ti­gung der PBK» (Dokument C unter Empfeh­lung) noch einen «Eintrag im Berufs­re­gister» (Dokument D unter Empfeh­lung) vorweisen kann, ist zudem verpflichtet, die Selbst­de­kla­ra­tionen für die Einhal­tung der minimalen Lohn- und Arbeits­be­din­gungen auch den zustän­digen paritä­ti­schen Organen zuzustellen 
(Art. 8b Abs. 3 EntsV).

Eine prakti­sche Erleich­te­rung ergibt sich daraus, dass bei einer mehrma­ligen Übertra­gung von Arbeiten (wieder­holte Zusam­men­ar­beit) an denselben Subun­ter­nehmer die Einhal­tung der Lohn- und Arbeits­be­din­gungen nicht jedes Mal erneut darzu­legen ist; dies ist nur aus begrün­detem Anlass erfor­der­lich (Art. 8b Abs. 4 EntsV). In der Entsen­de­ver­ord­nung wird aufge­führt, was als begrün­deter Anlass zu gelten hat (Art. 8b Abs. 5 EntsV).

Vertrag­liche Vorkeh­rungen (Art. 8c EntsV)
Zur Sorgfalts­pflicht des Erstun­ter­neh­mers gehören laut Art. 8c EntsV auch die erfor­der­li­chen vertrag­li­chen Vorkeh­rungen, damit er sich von den Subun­ter­neh­mern, welche inner­halb oder am Ende der «Auftrags­kette» Arbeiten ausführen sollen, die Einhal­tung der minimalen Lohn- und Arbeits­be­din­gungen darlegen lassen kann. Zu den vertrag­li­chen Vorkeh­rungen gehört auch die Möglich­keit, die Weiter­ver­gabe der Arbeiten gänzlich zu verbieten. Je nach Art der Arbeiten und der entspre­chenden Risiko­be­ur­tei­lung kann dabei die Weiter­ver­gabe der Arbeiten bereits auf erster Subun­ter­neh­mer­stufe unter­sagt werden. Siehe dazu «Muster­ver­trags­be­stim­mungen für Werkver­träge zwischen Erst- und Subun­ter­nehmer».

Organi­sa­to­ri­sche Vorkeh­rungen (Art. 8c EntsV)
Des Weiteren beinhaltet die Sorgfalts­pflicht des Erstun­ter­neh­mers laut Art. 8c EntsV auch die erfor­der­li­chen organi­sa­to­ri­schen Vorkeh­rungen, damit er sich von den Subun­ter­neh­mern, welche inner­halb oder am Ende der «Auftrags­kette» Arbeiten ausführen sollen, die Einhal­tung der minimalen Lohn- und Arbeits­be­din­gungen darlegen lassen kann.
Die Erfül­lung der Sorgfalts­pflicht soll laut Seco beinhalten, dass der Erstun­ter­nehmer neben der Prüfung der vorste­hend erwähnten Dokumente auch eine gewisse Aufsicht vor Ort auszu­üben hat.

Die organi­sa­to­ri­schen Massnahmen, die im Einzel­fall konkret angezeigt sind, werden in der Entsen­de­ver­ord­nung nicht geregelt. Infrage kommen laut Seco z.B. die auf Gross­bau­stellen heute schon üblichen Zutritts­kon­trollen. Auf kleineren Baustellen dürfte die regel­mäs­sige Präsenz des Erstun­ter­neh­mers auf der Baustelle, vertreten durch einen Bauführer oder Polier, als organi­sa­to­ri­sche Vorkeh­rung genügen.

Empfeh­lungen und weiteres Vorgehen

  • Sowohl Erst- als auch Subun­ter­nehmer müssen in Zukunft ihre internen Abläufe und ihre Organi­sa­tion den neuen Pflichten und Oblie­gen­heiten, die sich aus der Neure­ge­lung ergeben, anpassen.
  • Erstun­ter­nehmer haben zukünftig die entspre­chenden vertrag­li­chen und organi­sa­to­ri­schen Vorkeh­rungen zu treffen, um der Sorgfalts­pflicht nachkommen zu können.
  • Die Subun­ter­nehmer haben vor Vertrags­ab­schluss die erfor­der­li­chen Dokumente und Unter­lagen beizu­bringen und von den betrof­fenen Arbeit­neh­mern unter­zeichnen zu lassen.
  • Sowohl Erst- als auch Subun­ter­nehmer haben im Hinblick auf eine Verwirk­li­chung der Haftung ihre versi­che­rungs­recht­liche Situa­tion abzuklären (Anpas­sung der Betriebs­haft­pflicht)
  • Abschlies­send haben insbe­son­dere die als Erstun­ter­nehmer tätigen Betriebe die je nach Bauauf­trag angezeigten organi­sa­to­ri­schen Massnahmen festzu­legen und umzusetzen.

Kontakt

Für zusätz­liche Infor­ma­tionen wenden Sie sich an info@ceruniq.ch

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